Bürgermeister werden von den Bürgerinnen und Bürgern einer Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetztes und Unionsbürger, die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit eines Bürgermeisters dauert 6 Jahre. Wer das 67. Lebensjahr vollendet hat, kann sich nicht mehr zum hauptamtlichen Bürgermeister gewählt werden. Der Bürgermeister oder Bürgermeisterin leitet die Gemeinde. Eine wichtige Aufgabe besteht beispielsweise in der Leitung des Gemeinderates oder Stadtrates. Stadtrat ist in vielen deutschen Ländern für die Stadtvertretung, also der kommunalen Volksvertretung in den Städten. Auch die Mitglieder dieses Gremiums werden als Stadträte bezeichnet. Der Stadtrat ist gegenüber den Beschäftigen der Stadtverwaltung die oberste Dienstbehörde.