Haftpflichtrecht

Das Sozialversicherungsrecht umfasst die einzelnen Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung, vor allem die Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Das Sozialversicherungsrecht tritt ein, wenn Sie z.B. Leistungen wie Krankengeld bei ihrer Krankenkasse, Eingruppierung in eine Pflegestufe oder Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosengeld II ect. beantragt haben und diese nur teilweise oder gar nicht bewilligt wurden. Wenn Sie einenablehnenden Bescheid in ihrem Briefkasten finden, können Sie Einspruch einlegen. Das Sozialversicherungsrecht ist Teil des Verwaltungsrechts, diese bedeutet, dass ein Antrag schriftlich beschieden werden muss, der sogenannte Erstbescheid. Dagegen ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs möglich, welcher ebenso schriftlich beschieden werden muss. sog. Widerspruchsbereich. Sollte der Widerspruch ebenso ohne Erfolg sein, ist Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich. Haftpflicht bedeutet so viel wie vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung einen zugefügten Schaden an einen Dritten oder auch Vertragspartner zu ersetzen. Dabei unterscheidet das Haftpflichtgesetz vertragliche und außervertragliche Haftung. Die Funktion des Haftpflichtrechts ist, dass jedem ein angemessener Ausgleich erstattet wird, dem ohne sein Verschulden Schaden zugefügt wurde. Eigenes Mitverschulden ist ein Reduktionsgrund bei der Schadensberechnung.

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Unfall-Blog Aktuelles aus dem Haftpflichtrecht und Sozialversicherungsrecht

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