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Seit dem 1. Juli 2001 gilt das Neunte Buch Sozialgesetzbuch SGB IX, durch welches das zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitanden zusammengefasst und weiterentwickelt wurde. Teil 2 des SGB IX enthält besondere Regelungen zur Teilhabe schwer behinderter Menschen vor allem am Arbeitsleben. Als schwerbehindert sind Menschen einzustufen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Diese Personen stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Mit dem Schwerbehindertengesetz sollen Benachteiligungen von behinderten Personen vermieden bzw. ihnen entgegengewirkt werden. Es handelt sich um ein Recht, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein zum Schutz schwer behinderter Menschen konzipiert wurde.
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