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Das Ausländerrecht ist ein Ordnungsrecht, das im Wesentlichen die Einreise sowie den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das eigentliche Ausländergesetz, wie es früher bezeichnet wurde, geht heute im Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes auf und heißt nun Aufenthaltsgesetz, welches alle Bestimmungen, die den Aufenthalt von nicht Staatsangehörigen betreffen, wie z.B. Einreise, Abschiebung, Aufenthaltstitel, Integration, Familiennachzug ect. beinhaltet. Ab Artikel 3 des Zuwanderungsgesetzes finden sich weitere Gesetze wie das Asylverfahrensgesetz, das Staatsangehörigkeitsgesetz, Bundesvertriebenengesetz sowie das Asylbewerberleistungsgesetz. Asylberechtigt ist, wer von seinem Herkunftsland in Leben und Freiheit bedroht wird. Aber auch hier gilt es Einschränkungen zu machen. Nicht asylberechtigt ist z.B. jemand, der aus einem EU-Staat kommt oder aus einem sicheren Drittstaat, was wiederum ausschließt, dass jemand Asyl beantragt, der auf dem Landweg nach Deutschland kommt, denn alle an Deutschland angrenzenden Staaten besitzen den Status sicheres Drittland. Für Menschen die aus EU-Ländern kommen gilt das Freizügigkeitsgesetz, Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes. Das Asylrecht unterliegt Vorschriften und der Genfer Flüchtlingskonvention.
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